3. 3.1. Unbestritten ist, dass die Geschwindigkeitsmessung am 18. Oktober 2021 von der Polizei korrekt durchgeführt wurde und beim Fahrzeug mit dem Kennzeichen […] nach Abzug der Sicherheitsmarge eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 17 km/h bei innerorts zulässiger und signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gemessen wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4.2 S. 4). 3.2. Hinsichtlich der Täterschaft erwog die Vorinstanz kurz zusammengefasst, aufgrund des von der Staatsanwaltschaft eingeholten vergrösserten Radarfotos sei der Beschuldigte zweifelsfrei als Lenker erkennbar. Hinzu komme, -4-