3.5. Am 20. Februar 2024 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten und nach Art. 404 Abs. 1 StPO zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte wegen Überschreitung der innerorts zulässigen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h schuldig gemacht hat.