3.3. Am 16. Januar 2024 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein. Damit beantragte er neu, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter hielt der Beschuldigte an seinem Antrag auf Freispruch fest. Ferner beantragte er in prozessualer Hinsicht, dass verschiedene Aktenstücke gestützt auf Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO aus den Akten zu verweisen und andere zu schwärzen seien. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 31. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung.