1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2022 wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und 4a Abs. 1 lit. a VRV) zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er sei am 18. Oktober 2021 um 05.18 Uhr mit dem Personenwagen […] auf der Hauptstrasse in Densbüren bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit 72 km/h gefahren, was nach Abzug der Sicherheitsmarge eine strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 17 km/h ergebe.