Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2023.305 (ST.2023.168; STA.2022.6275) Urteil vom 8. April 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1990, von Deutschland, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Moritz Braun, […] Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2022 wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und 4a Abs. 1 lit. a VRV) zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er sei am 18. Oktober 2021 um 05.18 Uhr mit dem Personenwagen […] auf der Hauptstrasse in Densbüren bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit 72 km/h gefahren, was nach Abzug der Sicherheitsmarge eine strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 17 km/h ergebe. 2. Auf Einsprache hin sprach der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Beschuldigten mit Urteil vom 27. September 2023 der Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 29. Dezember 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei vollumfänglich freizusprechen. 3.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Januar 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.3. Am 16. Januar 2024 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein. Damit beantragte er neu, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter hielt der Beschuldigte an seinem Antrag auf Freispruch fest. Ferner beantragte er in prozessualer Hinsicht, dass verschiedene Akten- stücke gestützt auf Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO aus den Akten zu verweisen und andere zu schwärzen seien. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 31. Januar 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft die Abweisung der Berufung. 3.5. Am 20. Februar 2024 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten und nach Art. 404 Abs. 1 StPO zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte wegen Überschreitung der innerorts zulässigen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h schuldig gemacht hat. 2. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildet ausschliesslich eine Übertretung, d.h. eine mit Busse bedrohte Straftat (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG). Mit Berufung kann daher nur geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sach- verhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_764/2016 vom 24. November 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechts- verletzungen beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2015 vom 17. November 2015 E. 2.1). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Somit prüft das Obergericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nur auf Willkür. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 500 E. 1.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 3. 3.1. Unbestritten ist, dass die Geschwindigkeitsmessung am 18. Oktober 2021 von der Polizei korrekt durchgeführt wurde und beim Fahrzeug mit dem Kennzeichen […] nach Abzug der Sicherheitsmarge eine Geschwindig- keitsüberschreitung von 17 km/h bei innerorts zulässiger und signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gemessen wurde (vgl. vorinstanz- liches Urteil E. 2.4.2 S. 4). 3.2. Hinsichtlich der Täterschaft erwog die Vorinstanz kurz zusammengefasst, aufgrund des von der Staatsanwaltschaft eingeholten vergrösserten Radar- fotos sei der Beschuldigte zweifelsfrei als Lenker erkennbar. Hinzu komme, -4- dass die Haltereigenschaft als Indiz auf den Beschuldigten als Täter hinweise (vorinstanzliches Urteil E. 2.4.2 S. 5). 3.3. Was der Beschuldigte gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, verfängt – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht: 3.3.1. Der Beschuldigte wirft der Vorinstanz vor, sie habe als Basis ihres Beweis- ergebnisses auf die Gesamtheit der Akten verweisen, womit auch die unverwertbaren Beweise Grundlage seien (Berufungsbegründung S. 4, 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass das Aktenstück 9 der Untersuchungs- akten, welches offenbar ein vom Beschuldigten ausgefülltes Formular enthalten soll, aus den Akten entfernt (vgl. fehlend act. 9, act. 101 ff.) und darauf im angefochtenen Urteil in keiner Art und Weise Bezug genommen wurde. Die Vorinstanz bezog sich im angefochtenen Urteil auch nicht in Umgehung des Beweisverwertungsverbots auf Abschriften oder Wieder- gaben aus dem von ihr als unverwertbar erklärten Dokument. Es kann somit nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe aufgrund einer «falschen» Beweisgrundlage entschieden. Entsprechend ist der Antrag des Beschul- digten, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil das Abstützen auf unverwertbare Beweise einen wesentlichen Mangel darstelle (Berufungsbegründung S. 4), abzuweisen. Im Übrigen kann offengelassen werden, ob Dokumente, in denen auf das unverwertbare Beweismittel Bezug genommen wird, aus den Akten zu verweisen oder solche Stellen zu schwärzen (gewesen) wären. Denn von einer Entfernung/Schwärzung dieser Dokumente kann im jetzigen Verfahrensstadium abgesehen werden, da diese Massnahme nicht geeignet wäre, um eine allfällige Beeinflussung des Gerichts zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 4), und die Sachrichter des Obergerichts in der Lage sind, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf letztere stützen (vgl. BGE 148 IV 137 E. 5.7). 3.3.2. Weiter bringt der Beschuldigte gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor, die Radarbilder (act. 2) liessen eine Identifikation des Lenkers nicht zu. Hinsichtlich des Fotos in act. 48 bestreitet der Beschuldigte, dass es sich um die Vergrösserung des Radarbildes handelt. Zudem sei nicht angege- ben worden, wie genau die offenbar aufgehellte Vergrösserung bearbeitet worden sei (Berufungsbegründung S. 4 [unten] - S. 6). Auf dem Radarbild in act. 2 oben links ist ein Fahrzeug und eine (nicht genauer identifizierbare) Person hinter dem Steuer zu erkennen. Die Aufnahme in act. 2 oben rechts zeigt einen vergrösserten Ausschnitt aus -5- diesem Bild. Erkennbar ist darauf, dass das Fahrzeug von einem Mann mit einem dunkeln Vollbart gelenkt wird. Act. 48 zeigt – wie die Vorinstanz ohne Willkür feststellte – eine (weitere) Vergrösserung des Radarbildes (in act. 2 oben links). Denn das Radarbild (act. 2 oben links) und die Vergrösserung (act. 48) weisen die gleiche Lichtreflexion am linken Seitenspiegel des Autos auf, es hat im unteren Bildteil auf der gleichen Höhe des foto- grafierten Autos einen schwarzen Balken und auf beiden Aufnahmen ist im schwarzen Balken liegend das linke Frontlicht des Autos ersichtlich. Der Verweis des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 6) auf nicht passende Seitenverhältnisse zwischen den verschiedenen Abbildungen ist unbehelflich, handelt es sich doch offensichtlich um einen Ausschnitt aus dem Radarbild und nicht um eine Vergrösserung des gesamten Radar- bildes. Kein Anlass zu Beanstandungen gibt, dass die Vergrösserung (in act. 48) heller ausgefallen ist, wobei offen bleiben kann, ob dies auf die Art und Weise des Ausdrucks zurückzuführen ist oder auf eine Aufhellung des Bildes, was – zur besseren Erkennbarkeit – ohne Weiteres zulässig wäre. Es ist zum Foto in act. 48 denn auch festzuhalten, dass darauf ebenfalls ein Mann mit dunklem Vollbart ersichtlich ist, wobei im Vergleich zu act. 2 (oben rechts) die Kopfform ziemlich genau und im groben auch die Gesichtszüge des Lenkers erkennbar sind. Die auf den vergrösserten Radarfotos erkennbaren Signalemente stimmen mit dem in den Akten vorhandenen Foto des Beschuldigten (act. 10) überein. Wenn die Vorinstanz aufgrund des Radarbildes und dessen Vergrösserungen, des in den Akten liegenden Fotos des Beschuldigten und insbesondere aufgrund des von der Vorinstanz selbst festgestellten Erscheinungsbildes des Beschuldigten an der Verhandlung davon ausgeht, dieser sei der Lenker des auf ihn zugelassen Fahrzeuges gewesen, ist das nicht willkürlich. Hinzu kommt, dass – entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 9) – die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt ein Indiz für die Täterschaft sein kann. Dies im Besonderen, wenn sich der Halter – so wie der Beschuldigte (vgl. act. 55 ff., 93 f.) – über einen von ihm abweichenden Lenker ausschweigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2 mit zahlreichen Hinweisen auf diese Rechtsprechung). 3.4. Der Beschuldigte hat keine Rügen gegen die rechtliche Qualifikation des festgestellten Sachverhalts oder die Strafzumessung erhoben. Es kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwä- gungen verweisen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). -6- 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) aufzuerlegen. 4.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird im Sinne der Anklage schuldig gesprochen, weshalb ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind. Seine Parteikosten hat er selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Überschreitung der innerorts zulässigen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs .1 lit. a VRV schuldig. 2. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. -7- 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'450.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli