8. 8.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 27'784.30 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 4'350.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'845.90 auszurichten - 52 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.