Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. Auf die Zivilklagen der Privatklägerinnen Q._____ AG, R._____ AG, S._____ AG und T._____ AG wird nicht eingetreten. 7. 7.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'430.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben.