95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 2) [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft von insgesamt 394 Tagen (vom 29. September 2022 bis 27. Oktober 2023) werden dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.