Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.5. Ebenfalls nicht angefochten wurde die im erstinstanzlichen Verfahren getroffene Regelung, dass die Privatklägerinnen Q._____ AG, R._____ AG, S._____ AG, und T._____ AG ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen hätten, worauf nicht zurückzukommen ist, zumal der Beschuldigte dadurch nicht beschwert ist.