426 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 27'784.30 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 4'350.00) sind ihm demnach vollumfänglich aufzuerlegen. 7.4. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 13'845.90 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2).