Punkte, andererseits stehen diese Vorwürfe engem Zusammenhang zu den ergangenen Schuldsprüchen wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls. So waren die Ermittlungen zu den Vorwürfen gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.1 insbesondere auch für diejenigen gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.2, für welche vorliegend Schulsprüche erfolgen, dienlich. Hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Anklageziffer 1 Reg. 7.3 wurden insbesondere Unterlagen zu den Fahrzeugmieten und den Hotelübernachtungen eingeholt, wobei diese Angaben auch für die weiteren Vorwürfe notwendig waren. Damit ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO;