Es ist darauf hinzuweisen, dass die Entschädigung an die amtliche Verteidigerin persönlich und nicht an ihre ehemalige Kanzlei, die C._____ AG, auszubezahlen ist, da die Forderung der Entschädigung einer amtlichen Verteidigerin höchstpersönlich ist und einem öffentlichrechtlichen Verhältnis entstammt, womit eine allfällige zivilrechtliche Zession für die Auszahlung durch das Gericht irrelevant ist. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).