Im Zusammenhang mit der Dispensation des Beschuldigten von der Berufungsverhandlung wurde ein Aufwand von 3.33 Stunden geltend gemacht, was überhöht erscheint. Es ist darauf hinzuweisen, dass allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten ist, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Als angemessen erweist sich im Zusammenhang mit dem Dispensationsgesuch bzw. den medizinischen Gründen des Beschuldigten zum Nichterscheinen ein Aufwand von einer Stunde, womit der Aufwand um 2.33 Stunden zu kürzen ist. - 48 -