Zudem wurden dieselben Schuld- und Freisprüche beantragt wie vor Vorinstanz (GA act. 2614), womit sie auch im Berufungsverfahren weitgehend auf ihre dort gemachten Ausführungen, für die sie bereits entschädigt worden ist, zurückgreifen konnte. Für die Vorbereitung des Plädoyers für die Berufungsverhandlung hat sie einen Aufwand von insgesamt 8.16 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht des Ausgeführten stark überhöht erscheint. Ein Aufwand von 4.5 Stunden für die Vorbereitung des Plädoyers erscheint angemessen, womit der Aufwand um 3.66 Stunden zu kürzen ist. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass auf die Einvernahme des Mitbeschuldigten A.A.__