Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Mithin ist der in der ersten Kostennote Aufwand für das Studium des Urteils des Bezirksgerichts Laufenburg von 3.66 Stunden ausser Acht zu lassen.