Die amtliche Verteidigerin liess einerseits am 7. Juni 2024 durch ihre ehemalige Kanzlei eine Kostennote einreichen. Sodann hat sie anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote eingereicht. Auf beide Kostennoten der amtlichen Verteidigerin kann jedoch nur teilweise abgestellt werden. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt rund 31.15 Stunden inkl. Dauer der Berufungsverhandlung erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als überhöht und ist entsprechend zu kürzen.