So liegt das neu ausgesprochene Strafmass mit 54 statt 48 Monaten Freiheitsstrafe über dem vorinstanzlichen Strafmass und die Dauer der Landesverweisung beträgt neu 15 Jahre statt 10 Jahre. Mithin wurde der angefochtene Entscheid im Ergebnis erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die auf ihn entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; Art. 418 Abs. 1 StPO).