Dies, da neben dem unangefochten gebliebenen Schuldspruch des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung insgesamt dennoch Schuldsprüche des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung ausgesprochen werden und sich die Freisprüche auf die Strafzumessung und die Dauer der Landesverweisung nicht auswirken. Im Gegenteil ist diesbezüglich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Weiter obsiegt der Beschuldigte insoweit, als dass die beschlagnahmten Gegenstände an die berechtigten Personen herausgegeben werden, was wiederum einen untergeordneten Punkt betrifft.