6.4. Die Vorinstanz hat eine allfällige Zivilforderung der T._____ AG auf den Zivilweg verwiesen. Die T._____ AG hat eine Schadenersatzforderung von Fr. 1'643.50 geltend gemacht, jedoch wurde der entwendete Palettenhubwagen auf dem Firmengelände der S._____ AG unversehrt aufgefunden (UA act. 2138 ff., vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.3.6). Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen den Verweis der Forderung auf den Zivilweg und beantragt, diese sei abzuweisen (Berufungserklärung S. 3).