_ AG» eine Kollektivunterschrift zu zweien vor. Weder K._____ noch L._____ sind als zur Kollektivunterschrift zu zweien berechtigt im Handelsregister aufgelistet, noch hat eine weitere Person die Zivilklagen unterzeichnet. Eine individuelle Ermächtigung wurde nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz hätte auf die Zivilklage deshalb mangels Prozessvoraussetzung nicht eintreten dürfen, was auch im Berufungsverfahren zu beachten ist.