123 Abs. 2 StPO in der bis Ende 2023 geltenden Fassung). Die Vorinstanz hätte auf die Zivilklage deshalb mangels Prozessvoraussetzung nicht eintreten dürfen, was auch im Berufungsverfahren zu beachten ist. - 44 - 6.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten solidarisch mit A.A._____ zur Zahlung einer Schadenersatzforderung an die Privatklägerin R._____ AG in Höhe von Fr. 10'000.00 verpflichtet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.3.3). Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen diese Forderung und beantragt, diese sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.