5.3. Hinsichtlich der drei beschlagnahmten Kupferstücke hat die Vorinstanz erkannt, dass diese der Q._____ AG zu retournieren seien. Es handelt sich um drei der Kupferdrahtstücke, welche von den Beschuldigten von den Bobinen abgeschnitten und zurückgelassen worden sind (Anklageziffer 1 Reg. 7.7). Diese wurden der Kantonspolizei St. Gallen als Vergleichsspuren für die Untersuchung der Werkzeugpasspuren weitergeleitet (UA act. 2110, 2117, 2118 ff., vgl. auch UA act. 1880, 1961 und 1963 [Sicherstellungsabfolge F]). Sie stehen unbestrittenermassen im Eigentum der Q._____ AG und sind dieser zu retournieren.