Eine Einziehung gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB – und damit auch die Vernichtung gemäss Art. 69 Abs. 2 StGB – setzt nicht nur voraus, dass ein beschlagnahmter Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat, bestimmt war oder durch eine Straftat hervorgebracht worden ist. Vielmehr kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 69 StGB eine Einziehung nur infrage, wenn ein solcher Gegenstand zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Folglich genügt ein blosser Deliktskonnex noch nicht.