5. Beschlagnahmte Gegenstände 5.1. Die Vorinstanz hat angeordnet, dass die beschlagnahmten Gegenstände (zweimal Handschuhe Kinetixx Gr. XL, Handschuhe Qualité & Prix, Kabelschere Knipex, Kabelschere Baudat, Bolzenschneider Connex, Rollgabelschlüssel Connex, Tragetasche UnderArmour, Sturmhauben [schwarz], Universal-Vierwegschlüssel) gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und der Oberstaatsanwaltschaft zur Vernichtung oder zur Verwendung nach Gutdünken überlassen würden. Weiter ordnete sie an, dass die drei beschlagnahmten Kupferstücke der Q._____ AG zu retournieren seien (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8. S. 100 ff.).