Selbst wenn er in der Schweiz einen Teil seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte und wenn das FZA anwendbar wäre, stünde dieses einer Landesverweisung jedoch nicht entgegen. Es handelt sich beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl um ein Verbrechen und damit um eine schwere Straftat. Auch die Verletzung vergleichsweise weniger gewichtigerer Rechtsgüter wie dem Vermögen ist nicht zu bagatellisieren. Die Vielzahl und Intensität der Straftaten und der hohe Deliktsbetrag belegen vorliegend eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Beschuldigten.