Einerseits ist bereits fraglich, ob sich der Beschuldigte auf das FZA, welches namentlich die grenzübergreifende unselbstständige Erwerbstätigkeit, die Niederlassung als Selbstständiger oder die Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten ermöglichen soll (Grundbestimmungen Art. 1 lit. a und b) – überhaupt berufen kann. So hat er zwar angegeben, in der Schweiz Auto- und Klavierhandel betrieben zu haben, hierfür liegen jedoch keine vollständigen Belege vor.