worden noch ersichtlich. 4.4.3. Insgesamt vermag die Situation des Beschuldigten keinen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu begründen. Es ist somit eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB auszusprechen. Diese erweist sich auch – soweit überhaupt tangiert – unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. - 41 - 4.5. An diesem Ergebnis ändert das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich der Beschuldigte als Angehöriger eines EU-Staates unter gewissen Voraussetzungen berufen kann, nichts.