Auch hat der Beschuldigte ausgesagt, er betreibe seinen Handel dort, wo er gerade sei (UA act. 147.3). Insgesamt ist keine Verwurzelung in der Schweiz zu erkennen. Vielmehr erscheint der Beschuldigte als eigentlicher Kriminaltourist. Dass der Bezug zu seinem Heimatland, in das er seit der Haftentlassung im Oktober 2023 zurückgekehrt ist, sehr stark ist, ist erstellt und unbestritten geblieben. Der schlechte Gesundheitszustand des Beschuldigten (siehe oben) steht einer Landesverweisung in keiner Weise entgegen. Es besteht damit kein über die allgemeine Reisefreiheit hinausgehendes Interesse des Beschuldigten daran, sich in der Schweiz aufzuhalten.