Alle weiteren Angehörigen des Beschuldigten leben in Deutschland. Der Beschuldigte selbst hat angegeben, dass er sich an eine Landesverweisung halten würde und nicht sein Leben davon abhänge (UA act. 147.5). Dies kann so gewertet werden, dass ihn eine solche nicht besonders hart treffen würde. Auch eine aussergewöhnliche berufliche Vernetzung in der Schweiz ist nicht ersichtlich. So macht der Beschuldigte zwar geltend, in der Schweiz grenzüberschreitenden Auto- und Klavierhandel betrieben zu haben (UA act. 147.3 ff.). Für diesen Handel liegen jedoch nur begrenzt Belege vor. Auch hat der Beschuldigte ausgesagt, er betreibe seinen Handel dort, wo er gerade sei (UA act. 147.3).