Er führt zwar aus, hier eine Schwester und diverse Nichten und Neffen zu haben und diese gelegentlich zu besuchen (UA act. 147.3). Bei diesen Verwandten handelt es sich jedoch nicht um Mitglieder der Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kontakt auch im grenznahmen Baden-Württemberg oder über die modernen Kommunikationsmittel gepflegt werden kann oder für besondere Anlässe – wie z.B. eine Beerdigung – Ausnahmebewilligungen für die Einreise in die Schweiz beantragt werden können, wie dies vom Beschuldigten selbst ausgeführt worden ist. Alle weiteren Angehörigen des Beschuldigten leben in Deutschland.