4.4.1. Der Beschuldigte ist in Deutschland aufgewachsen. Er lebt mit seiner Ehefrau im Bundesland Baden-Württemberg. Das Ehepaar hat zwei erwachsene Söhne, wobei A.A._____ bis zu seiner Inhaftierung gemeinsam mit den Eltern gelebt hat. Der Beschuldigte hat sein ganzes Leben in Deutschland verbracht und hat dort zweifelsohne seinen Lebensmittelpunkt, was er auch selbst angibt. In der Schweiz hat er nie gelebt oder über einen Aufenthaltstitel verfügt. Auch sonst weist der Beschuldigte keinen nennenswerten persönlichen Bezug zur Schweiz auf. Er führt zwar aus, hier eine Schwester und diverse Nichten und Neffen zu haben und diese gelegentlich zu besuchen (UA act. 147.3).