Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Interessenabwägung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalles vorzunehmenden und hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. - 39 -