Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, der Beschuldigte sei für 15 Jahre des Landes zu verweisen. Zur Begründung verweist sie auf die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten. Zudem könne der Beschuldigte seine berufliche Tätigkeit in anderen Ländern wahrnehmen. Schliesslich könnten seine allfälligen Verwandten mit Wohnsitz in der Schweiz ihn in Deutschland besuchen. Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei die Dauer der Landesverweisung auf 15 Jahre zu erhöhen (Anschlussberufungsbegründung S. 3).