den beantragten Freisprüchen; weder in der Berufungsbegründung noch anlässlich der Berufungsverhandlung wurden hierzu Ausführungen gemacht. Vor der Vorinstanz hatte er noch eine Landesverweisung von 5 Jahren beantragt, wobei die Dauer aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands und der deshalb fehlende Rückfallgefahr sowie aufgrund seiner verwandtschaftlichen Verbindungen insbesondere zu seiner Schwester in der Schweiz auf die Mindestdauer festzusetzen sei (GA act. 2631).