3.11. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer seinem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen. Damit erweist sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Strafpunkt als begründet, während die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen ist. 4. Landesverweisung 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte hat mit Berufung beantragt, es sei von der Landesverweisung abzusehen. Soweit ersichtlich, begründet er dies lediglich mit - 38 -