Die Berufungsverhandlung fand am 15. August 2024 statt. Das Berufungsurteil datiert vom 10. Oktober 2024 und wurde den Parteien vorerst im Dispositiv zugestellt. Damit wurde die Frist gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO, derzufolge das Berufungsgericht innert zwölf Monaten entscheidet, eingehalten. Auch wenn die Zustellung des vollständig begründeten Berufungsurteils sodann nicht innert den Fristen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO erfolgt ist, geht damit unter Berücksichtigung des Umfangs des gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten A.A._____ geführten Berufungsverfahrens noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots einher.