nicht ausreicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Vielmehr gehören Zeiten intensiverer und weniger intensiver Tätigkeit zum normalen Verfahrensgang und kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Sodann ist auch im gerichtlichen Verfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft hat am 11. August 2023 Anklage erhoben. Das Urteil der Vorinstanz datiert vom 9. November 2023. Die Berufung wurde am 11. Dezember 2024 erklärt. Die Berufungsverhandlung fand am 15. August 2024 statt.