3.8. Der Beschuldigte rügt die lange Verfahrensdauer und macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, die strafmindernd zu berücksichtigen sei, geltend. Insbesondere die Gerichtsstanddiskussionen zwischen den Staatsanwaltschaften hätten zu viel Zeit in Anspruch genommen (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 14). Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.3; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden.