80 StGB) Rechnung getragen werden. Angesichts der Schwere der Erkrankung des Beschuldigten ist gleichwohl anzunehmen, dass er vom Strafvollzug in einem erhöhten Ausmass betroffen sein wird, weil sich die Belastungen des Strafvollzugs mit den krankheitsbedingten Anforderungen kumulieren. Es ist unter diesen Umständen von einer erhöhten Strafempfindlichkeit bzw. von aussergewöhnlichen Umständen auszugehen, die eine Strafreduktion rechtfertigen. Insgesamt halten sich die straferhöhenden und die strafmindernden Faktoren die Waage, womit sich die Täterkomponente neutral auswirkt.