Auch wenn bis zum Strafantritt – durch die Chemotherapie und stationäre Behandlung – mit einer weiteren Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation gerechnet werden kann, ist davon auszugehen, dass er auch langfristig an Einschränkungen leiden und auf die Einnahme von Medikamenten bzw. die Chemotherapie oder andere Therapien sowie eine engmaschige medizinische Nachsorge angewiesen sein wird. Zwar kann gesundheitlichen Problemen von Straftätern im Rahmen eines angepassten Strafvollzugs (vgl. Art. 80 StGB) Rechnung getragen werden.