Die persönlichen Verhältnisse des 65 Jahre alten Beschuldigten sind grundsätzlich neutral zu werten. Er war vor seiner Inhaftierung im Bereich des Fahrzeugs- und Klavierhandels selbstständig erwerbstätig. Er ist verheiratet, hat zwei erwachsene Söhne und lebt aktuell gemeinsam mit der Ehefrau – und vor dessen Inhaftierung mit dem Mitbeschuldigten, seinem Sohn A.A._____ – in einem gemeinsamen Haushalt (UA act. 147.3 ff.).