Normalfall darstellt und sich deshalb nicht verschuldenserhöhend auswirken kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Insgesamt ist – bei isolierter Betrachtung der jeweiligen Fahrten ohne Berechtigung – von einem jeweils noch leichten Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von jeweils einem Monat Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass das mehrfache Fahren ohne Berechtigung in rund zwei Dutzend Fällen in einem sehr engen situativen und zeitlichen Zusammenhang mit den gewerbs- und - 35 -