Er macht im Berufungsverfahren denn auch keine nachvollziehbaren (legalen) Gründe für seine Fahrten in der Schweiz geltend. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht anders organisiert hat, zumal ihn bei den Fahrten mit in der Schweiz gemieteten Mietfahrzeugen seine Ehefrau jeweils in die Schweiz gefahren hat. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, sich an die aus Gründen der Verkehrssicherheit erlassenen Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Er handelte mit direktem Vorsatz, was jedoch den