Der in Deutschland wohnhafte Beschuldigte hat angegeben, in der Schweiz bewusst trotz entzogenem Führerausweis gefahren zu sein, da im Ausland jeweils nicht sofort nachgeschaut werde, ob der Ausweis noch gültig sei. Er hatte gegenüber den deutschen Behörden angegeben, dass der Ausweis verbrannt sei (UA act. 1640 und 1963, vgl. auch UA act. 2067). Dies zeigt ein gewisses kriminelles Kalkül. Mithin hat der Beschuldigte mit seinen Fahrten ohne Berechtigung in der Schweiz leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er macht im Berufungsverfahren denn auch keine nachvollziehbaren (legalen) Gründe für seine Fahrten in der Schweiz geltend.