Unter diesen Umständen ist hinsichtlich der einzelnen Fahrten aufgrund der unklaren Verhältnisse von einer – in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Fahrten ohne Berechtigung – vergleichsweise noch leichten Gefährdung des geschützten Rechtsguts der allgemeinen Verkehrssicherheit und mittelbar von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer auszugehen.