Andererseits ist nicht erstellt, dass er bei seinen Fahrten besonders anspruchsvolle Strecken zurückgelegt hätte, ein besonders hohes Verkehrsaufkommen geherrscht hätte oder die Witterungs- und Sichtverhältnisse schlecht gewesen wären. Aus dem Umstand, dass es – soweit ersichtlich – nicht zu einer konkreten Gefährdung oder einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden gekommen ist, kann der Beschuldigte beim vorliegenden Gefährdungsdelikt nichts zu seinen Gunsten ableiten.