Witterungs- und Sichtverhältnisse usw.) nicht bekannt sind, so steht doch fest, dass es sich bei den zahlreichen Fahrten des Beschuldigten, u.a. mit Mietfahrzeugen, nicht um bloss gefahrenlose Kurzstrecken gehandelt hat, hatte sich der Beschuldigte bei seinen Fahrten doch extra in die Schweiz begeben. Andererseits ist nicht erstellt, dass er bei seinen Fahrten besonders anspruchsvolle Strecken zurückgelegt hätte, ein besonders hohes Verkehrsaufkommen geherrscht hätte oder die Witterungs- und Sichtverhältnisse schlecht gewesen wären.