Die jeweiligen Fahrten wurden durch die Deliktsbegehungen oder die Miete von Fahrzeugen rekonstruiert (vgl. UA act. 1809.16). Der Beschuldigte selbst hat keine Angaben zu den genauen Streckenverläufen gemacht, stritt jedoch auch nicht ab, gefahren zu sein (UA act. 1639 ff.). Auch wenn für die Strafzumessung mit Blick auf die Gefährdung der Verkehrssicherheit relevante Umstände (zurückgelegte Strecke, Verkehrsaufkommen, - 34 -