Der Beschuldigte hat im angeklagten Zeitraum gemäss Anklageziffer 2 in der Schweiz rund zwei Dutzend Mal ein Motorfahrzeug geführt, obwohl ihm zuvor der Führerausweis entzogen worden war. In der Anklage werden 24 Fahrten aufgeführt. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet. Die Streckenverläufe sind jedoch weitgehend unbekannt geblieben. Die jeweiligen Fahrten wurden durch die Deliktsbegehungen oder die Miete von Fahrzeugen rekonstruiert (vgl. UA act.