Die Sachbeschädigungen standen somit allesamt in einem engen situativen und zeitlichen Zusammenhang mit den gewerbs- und bandenmässigen Diebstählen, auch wenn grundsätzlich verschiedene Rechtsgüter betroffen waren. Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe der Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um insgesamt 4 Monate auf 48 Monate. 3.6.3. In Bezug auf das Fahren ohne Berechtigung ergibt sich Folgendes: